Verordnung über das Tauchen mit Atemgeräten im Bereich des Badesees Hartkirchen

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Hier der Originaltext aus der Verordnung (download mit Karte hier…):

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Allgemeines
1Zur Regelung des Gemeingebrauches im Bereich des Badesees Hartkirchen wird der in § 2 näher umschriebene Bereich zum Tauchen mit Atemgeräten freigegeben. 2Für den gewidmeten Bereich werden die Anordnungen in § 3 festgesetzt.

§ 2
Geltungsbereich
1Der gewidmete Bereich umfasst die Wasserfläche des Badesees Hartkirchen auf FlurNr. 1651 Gem. Hartkirchen. 2Die Grenzen des gewidmeten Bereichs sind in dem im Anhang (Anlage) veröffentlichten Lageplan im Maßstab 1:3.000 dargestellt. 3Dieser ist Bestandteil dieser Verordnung. 4Der Plan ist im Landratsamt Passau niedergelegt und kann dort während der Dienststunden eingesehen werden.

§ 3
Besondere Regelungen
(1) Das Tauchen mit Atemgeräten ist nur in dem im beiliegenden Lageplan M 1: 3.000 gekennzeichneten Bereich erlaubt.
(2) Das Tauchen mit Atemgeräten darf vom 01. November bis 15. April nicht ausgeübt werden.
(3) Das Tauchen zur Nachtzeit (Zeit zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang) ist untersagt.
(4) 1Der Einstieg zum Tauchen ist ausschließlich im Bereich des südlichen und westlichen Ufers, dort nur südlich des Steges zulässig. 2Der Einstiegsbereich ist in dem im Anhang (Anlage) veröffentlichten Lageplan im Maßstab 1:3000 gesondert gekennzeichnet.
(5) Es dürfen nicht mehr als zehn Taucher mit Atemgeräten gleichzeitig im See tauchen.
(6) 1Das Tauchen ist so durchzuführen, dass niemand belästigt wird. 2Auf badende Personen ist Rücksicht zu nehmen, insbesondere hat das Auftauchen in gebührendem Abstand zu Badenden zu erfolgen.  3Fische dürfen nicht gezielt gestört werden. 4Unnötige Sedimentaufwirbelungen bei den Tauchgängen sind zu vermeiden.
(7) Das Betreiben von Kompressoren im Uferbereich und auf dem See ist verboten.
(8) Beim Tauchen dürfen keine Materialien bzw. Sachen verwendet oder mitgeführt werden, die Wasser gefährdend sind.
(9) Tarierübungen sind verboten, wenn sie nicht über einer unter der Wasseroberfläche befestigten Tauchplattform durchgeführt werden.
(10) 1Die allgemeinen Sicherheitsbestimmungen für das Tauchen sind einzuhalten. 2Insbesondere ist das Tauchen bei Verschlechterung der Wetterlage wie aufkommendem Sturm oder Gewitter sofort abzubrechen.
(11) Nach Beendigung des Tauchganges dürfen keine Ausrüstungsgegenstände oder sonstige Sachen im See oder an den Ufern zurückgelassen werden.
(12) Tauchunfälle sind der zuständigen Polizeidienststelle (Polizeistation Pocking Indlinger Straße 14, 94060 Pocking 08531/905860) zu melden.
(13) Andere Vorschriften, insbesondere wasser-, fischerei- und naturschutzrechtliche Bestimmungen
bleiben von dieser Verordnung unberührt.

§ 4
Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 95 Abs. 1 Nr. 3 a BayWG kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Bestimmung nach § 3 zuwiderhandelt.

§ 5
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Passau in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31.12.2010 außer Kraft.“