Verordnung über das Naturschutzgebiet „Hochwald“

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Hochwald“

Vom 19. August 1983 (RABl Nr. 17/26. 8. 1983)

Aufgrund von Art. 7, 45 Abs. 1 Nr. 2 a und Art. 37 Abs. 2 Nr. 2 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) erlässt die Regierung von Niederbayern folgende Verordnung:

§ 1

Schutzgegenstand

Der zwischen den Bergen Dreisessel und Bayerischer Plöckenstein entlang der bayerischen Landesgrenze im Landkreis Freyung-Grafenau gelegene Waldbestand wird unter der Bezeichnung „Hochwald“ in den in § 2 näher bezeichneten Grenzen als Naturschutzgebiet geschützt.

§ 2

Schutzgebietsgrenzen

(1)            Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 267,4 ha.

(2)            Es umfasst die nachstehend aufgeführten Flurstücke, wobei Teilflächen davon mit (t) gekennzeichnet sind:

1.         in der Gemeinde Neureichenau, Gemarkung Neureichenau, die Flurstücke 498/7 und 500

2.        im gemeindefreien Gebiet „Plöckensteiner Wald“ eine Teilfläche des Flurstückes 498,

3.        im gemeindefreien Gebiet „Duschlberg- und Frauenberger Forst“ die Flurstücke 411 (t), 414/7 (t) und 414/8 (t).

(3)           Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in einer Karte M = 1 : 10 000 (Vergrößerung aus der topographischen Karte L 7348 des Bayerischen Landesvermessungsamtes München) eingetragen, die bei der Regierung von Niederbayern als höherer Naturschutzbehörde niedergelegt ist und die Bestandteil dieser Verordnung ist. Weitere Ausfertigungen dieser Karte befinden sich beim Bayerischen Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen als oberster Naturschutzbehörde, beim Bayerischen Landesamt für Umweltschutz und beim Landratsamt Freyung-Grafenau als unterer Naturschutzbehörde.

(4)            Die Karten werden bei den im Absatz 3 bezeichneten Behörden archivmäßig verwahrt und sind dort während der Dienststunden allgemein zugänglich.

§ 3

Schutzzweck

Zweck des Naturschutzgebietes „Hochwald“ ist es,

1.               den naturnahen Waldbestand sowie Einzelpflanzen mit relikthaftem Charakter zu schützen,

2.               den für den Bestand dieser Lebensgemeinschaften und für die Artenvielfalt notwendigen Lebensraum, insbesondere die gegebenen Standortverhältnisse zu erhalten,

3.               das Beziehungsgefüge der Lebensgemeinschaften und die typische faunistische und floristische Artenvielfalt sowie deren ökologische Entwicklung zu gewährleisten,

4.               die geomorphologischen Besonderheiten in verschiedenen Ausbildungen und den naturnahen Charakter des Landschaftsbildes zu bewahren.

§ 4

Verbote

(1)            Im Naturschutzgebiet ist nach Art. 7 Abs. 2 BayNatSchG jede Veränderung verboten, insbesondere jeder Eingriff, der zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Umgestaltung dieses Gebietes oder seiner Bestandteile führen kann. Es ist deshalb vor allem verboten:

1.         bauliche Anlagen im Sinne der Bayerischen Bauordnung zu errichten, zu ändern oder zu beseitigen, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Erlaubnis bedarf,

2.         Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Ablagerungen, Grabungen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern,

3.         Straßen, Plätze, Wege, Pfade oder Steige neu anzulegen oder bestehende zu verändern,

4.       Loipen und Winterwanderwege anzulegen,

5.         die Wasserläufe oder Wasserflächen einschließlich deren Ufer, den Grundwasserstand oder den Zu- und Ablauf des Wassers zu verändern oder neue Gewässer anzulegen,

6.         die Lebensbereiche (Biotope) der Tiere und Pflanzen zu stören oder nachteilig zu verändern, insbesondere sie durch chemische oder mechanische Maßnahmen zu beeinflussen,

7.         standortfremde Pflanzen einzubringen oder dem Jagdrecht nicht unterliegende Tiere auszusetzen,

8.         Pflanzen oder Pflanzenbestandteile zu entnehmen oder zu beschädigen oder deren Wurzeln, Knollen oder Zwiebeln auszureißen, auszugraben oder mitzunehmen,

9.         freilebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen oder zu töten, Brut- und Wohnstätten oder Gelege solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen,

10.     Sachen jeder Art im Gelände zu lagern,

11.     Feuer anzumachen,

12.     Bild- oder Schrifttafeln anzubringen,

13.     eine andere als die nach § 5 zugelassene wirtschaftliche Nutzung auszuüben.

(2)            Im Naturschutzgebiet ist es nach Art. 7 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BayNatSchG verboten:

1.         außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen mit Fahrzeugen aller Art oder mit Wohnwagen zu fahren oder diese dort abzustellen oder außerhalb der zugelassenen Wege zu reiten,

2.         das Naturschutzgebiet außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege oder außerhalb der von der unteren Naturschutzbehörde markierten Wege und Steige zu betreten; dies gilt nicht für den Grundeigentümer oder sonstigen Berechtigten,

3.         zu zelten,

4.         zu baden,

5.         zu lärmen oder Tonübertragungs- oder Tonwiedergabegeräte zu benutzen.

§ 5

Ausnahmen

Ausgenommen von den Verboten nach Art. 7 Abs. 3 BayNatSchG und § 4 dieser Verordnung sind:

1.               die rechtmäßige Ausübung der Jagd und des Jagdschutzes,

2.               die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung ohne Kahlhiebe, soweit sie dem Ziel dient, die Waldungen in ihrer natürlichen Baumartenzusammensetzung zu erhalten oder einer der natürlichen Waldgesellschaft entsprechenden Bestockung zuzuführen, wobei flächige Bestandsräumungen, die über 0,3 ha hinausgehen und Saumkahlschläge bei der Verjüngung zu vermeiden sind,

3.               die Wartung, Erhaltung und Instandsetzung bestehender Energieversorgungsanlagen,

4.               Tätigkeiten für Festlegungen, die die Grenze der Bundesrepublik Deutschland betreffen,

5.               Überwachungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen, die zur Erhaltung des Schutzgebietes notwendig sind und von den Naturschutzbehörden angeordnet wurden,

6.               das Aufstellen oder Anbringen von Zeichen oder Schildern, die auf den Schutz oder die Bedeutung des Gebietes hinweisen, oder von Wegemarkierungen, Warntafeln, Ortshinweisen, Sperrzeichen oder sonstigen Absperrungen, wenn die Maßnahme auf Veranlassung des Landratsamtes Freyung-Grafenau als unterer Naturschutzbehörde erfolgt,

7.               die Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben.

§ 6

Befreiungen

(1)            Von den Verboten des Bayerischen Naturschutzgesetzes und dieser Verordnung kann gem. Art. 49 BayNatSchG in Einzelfällen Befreiung erteilt werden, wenn

1.         überwiegende Gründe des allgemeinen Wohls die Befreiung erfordern oder

2.         die Befolgung des Verbots zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen im Sinne des Bayerischen Naturschutzgesetzes, insbesondere mit den Zwecken des Naturschutzgebietes „Hochwald“ vereinbar ist oder

3.         die Befolgung des Verbots zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde.

(2)            Zuständig zur Erteilung der Befreiung ist die Regierung von Niederbayern als höhere Naturschutzbehörde, soweit nicht nach Art. 49 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 5 BayNatSchG die oberste Naturschutzbehörde zuständig ist.

§ 7

Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 52 Abs, 1 Nr. 3, Art. 7 Abs. 3 Satz 4 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu fünfzigtau­send Deutsche Mark belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen dem Verbot des § 4 dieser Verordnung

1.               bauliche Anlagen im Sinne der Bayerischen Bauordnung errichtet, ändert oder beseitigt, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Erlaubnis bedarf;

2.               Bodenbestandteile abbaut, Aufschüttungen, Ablagerungen, Grabungen, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt in sonstiger Weise verändert;

3.               Straßen, Plätze, Wege, Pfade oder Steige neu anlegt oder bestehende verändert;

4.               Loipen und Winterwanderwege anlegt;

5.               die Wasserläufe oder Wasserflächen einschließlich deren Ufer, den Grundwasserstand oder den Zu- und Ablauf des Wassers verändert oder neue Gewässer anlegt;

6.               die Lebensbereiche (Biotope) der Tiere und Pflanzen stört oder nachteilig ändert, insbesondere sie durch chemische oder mechanische Maßnahmen beeinflusst;

7.               standortfremde Pflanzen einbringt oder dein Jagdrecht nicht unterliegende Tiere aussetzt;

8.               Pflanzen oder Pflanzenbestandteile entnimmt oder beschädigt oder deren Wurzeln, Knollen oder Zwiebeln ausreißt, ausgräbt oder mitnimmt;

9.               freilebenden Tieren nachstellt, sie fängt oder tötet, Brut- und Wohnstätten oder Gelege solcher Tiere fortnimmt oder beschädigt;

10.           Sachen jeder Art im Gelände lagert;

11.           Feuer anmacht;

12.           Bild- oder Schrifttafeln anbringt;

13.           eine andere als die nach § 5 dieser Verordnung zugelassene wirtschaftliche Nutzung ausübt;

14.           außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen mit Fahrzeugen aller Art oder mit Wohnwagen fährt oder diese dort abstellt oder außerhalb der zugelassenen Wege reitet;

15.           das Naturschutzgebiet unberechtigt außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege oder außerhalb der von der unteren Naturschutzbehörde markierten Wege und Steige betritt;

16.           zeltet und badet sowie

17.           lärmt oder Tonübertragungs- oder Tonwiedergabegeräte benutzt.

§ 8

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1)            Diese Verordnung tritt am 15. September 1983 in Kraft.

(2)            Gleichzeitig tritt die Verordnung des Regierungspräsidenten der Oberpfalz vom 11.7.1941 (Bayerischer Regierungsanzeiger vom 28.7.1941, Ausgabe 206 – 209) über das Naturschutzgebiet „Hochwald“ in den Landkreisen Wolfstein und Krummau und Rohrbach außer Kraft.